Die Eidesstattliche Erklärung soll bekräftigen, dass eine Aussage der Wahrheit entspricht.
Sie wird angewandt bei den Aussagen zu Vermögensverhältnissen, bei Verwaltungen, bei Schuldnern und zur Glaubhaftmachung von Aussagen. Erfahren Sie hier alles über Eidesstattliche Erklärungen. Wir sagen Ihnen, wie Sie mit einer Eidesstattlichen Erklärung umgehen sollten und was Sie beachten müssen.

Harte Strafen bei Lügen

Diese Versicherung wird im Deutschen Recht für solche Beteuerungen verwendet, die bekräftigt werden sollen, dass eine Aussage der Wahrheit entspricht. Eine besondere Rechtsbedeutung gewinnt diese Eidesstattliche Erklärung dadurch, dass nach dem Strafgesetzbuch (StGB) § 156 die Abgabe einer unwahren, falschen Erklärung an Eides statt eine Straftat darstellt. Wenn nun also eine Person eine Eidesstattliche Erklärung abgibt und lügt dabei, so macht er sich strafbar. Aus diesem Grund ist eine solche Versicherung bedeutsam glaubwürdiger und vertrauenswürdiger.

Die Versicherung an Eides statt findet besonders häufige Anwendung bei der Aussage eines Vermögensverzeichnisses auf dessen Richtigkeit und bei den Einnahmen und Ausgaben einer Verwaltung. Es gibt daneben noch einige weitere Anwendungsfälle.

Es droht Freiheitsentzug

Eine falsche Eidesstattliche Erklärung wird mit einer bis zu drei Jahre langen Freiheitsstrafe bestraft. In dem Fall von Fahrlässigkeit droht dem Aussagenden immerhin noch bis zu einem Jahr Haftstrafe.
Im Fall eines Kreditantrags kann der Kreditgeber bei einer Ratenzahlung häufig das Offenlegen der Vermögensverhältnisse verlangen. Eine Erklärung an Eides statt kann er hingegen nicht fordern, da er keine Rechtsmacht dazu hat. Wenn aber die Angaben gegenüber dem Kreditgeber als unwahr erkannt werden, so macht sich der Kreditnehmer strafbar.

Der frühere Offenbarungseid

Den Eid eines Schuldners bezeichnete der Staat früher Offenbarungseid. Hierin vereidigt  der Schuldner, bestimmte Angaben über seine Vermögenssituation nach bestem Gewissen und Wissen korrekt und vollständig gemacht zu haben. In der Umgangssprache wird die Versicherung an Eides statt auch ´die Hand heben´ genannt.
Seit dem 27. Juni 1970 ist der Offenbarungseid durch die Eidesstattliche Erklärung gesetzlich ersetzt worden. Doch umgangssprachlich ist der Begriff Offenbarungseid noch geblieben. Bei einer Zwangsvollstreckung muss der Schuldner sein gesamtes Vermögen offen darlegen und an Eides statt versichern, dass er die Angaben nach Bestem Gewissen und Wissen gemacht hat. Zuständig für die Abnahme dieser Eidesstattlichen Erklärung ist der Gerichtsvollzieher. Und falls der Schuldner zu der Versicherung auf Eides statt bei dem Gerichtstermin nicht erscheint, kann gegen ihn ein Haftbefehl erlassen werden. Die Haft zur Erzwingung aber darf sechs Monate nicht übersteigen

Eine weitere Rolle spielt die Erklärung an Eides statt bei der Glaubhaftmachung. Der Beweisführer kann hier, um eine Behauptung glaubhaft zu machen, eine Eidesstattliche Versicherung machen. Dabei bedarf die Versicherung keiner besonderen Form.

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Vordruck zur Eidesstattlichen Erklärung

Foto: (c) insektivor212 – www.pixelio.de

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